Stand/aktualisiert: 20.01.2021

 

 

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

 

nachfolgend einige Hinweise aus steuerlicher und rechtlicher Sicht zu Hilfen in der Corona-Krise. Wir werden diese in nächster Zeit jeweils aktualisieren, sobald mehr bekannt wird.

 

Es handelt sich naturgemäß nicht um eine erschöpfende Darstellung, sondern aufgrund der Dynamik um einen unverbindlichen Überblick.

 

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gerne immer direkt an!

 

Mit den besten Grüßen, bleiben Sie gesund

Harald Zankl           Frank Wehr


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Stand/aktualisiert: 20.01.2021

 

Allgemeines / Aktuell

 

 

Speziell für Apotheken und Ärzte

  • Einige Hinweise zur Abrechnung der FFP2-Maskenausgabe:
    - In der Zweiten Phase wird das Entgelt (6 Euro brutto, d.h. incl. MwSt) über das Rechenzentrum abgerechnet. Die erste Abrechnung findet Ende Januar statt.
    - Die Frage taucht ab und zu auf: Ein Verzicht auf die Zuzahlung der Kunden (2 Euro pro Paket) wäre - soweit rechtlich ersichtlich - möglich, da insoweit keine Einziehungsverpflichtung vorliegen soll (vgl. DAZ Nr. 2/2021, S. 23). Unseres Erachtens verfolgt die Eigenbeteiligung jedoch einen nachvollziehbaren Zweck. Die ABDA rät entsprechend dazu, nicht darauf zu verzichten.
    - Abrechnungstechnisch sollte der Kassensystemhersteller informiert haben, wie der Vorgang in der WaWi abzubilden ist. Soweit ersichtlich, wird regelmäßig eine eigene PZN eingeführt bzw. über einen Vorgang ähnlich Rezepturverbrauch abgerechnet.
    - Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kassenbon, der für den Kunden über die 2-Euro-Eigenbeteiligung erstellt wird, keinen Umsatzsteuerausweis enthält, da es sich insoweit (lediglich) um ein Entgelt von dritter Seite handelt. Der eigentliche umsatzsteuerliche Leistungsempfänger ist jedoch der Bund (nicht der Kunde), daher darf nur dem Bund eine umsatzsteuerliche Rechnung erteilt werden - es besteht die Gefahr, dass diese ausgewiesene USt zusätzlich geschuldet wird (§ 14c UStG).
    - der eigentliche "umsatzsteuerliche Umsatz" wird daher über das Rechenzentrum abgerechnet, die Eigenbeteiligungen werden dort mit einbezogen.

    Links dazu:
    DAZ: Maskenverteilung, wie werden die Vorgänge gebucht?
    Apotheke Adhoc: Steuerfalle Eigenanteil
    Corona-Schutzmaskenverordnung: finale Fassung im Bundesanzeiger
  • Hinweis auf das kostenlose Videoberatungstool "Red Connect", das speziell für Ärzte und Apotheken konzipiert ist, Infos hier
  • Das Videoberatungstool "ClickDoc" von CGM Lauer wird übergangsweise kostenlos zur Verfügung gestellt (weitere Infos hier)
    "Die Lösung ist sofort einsatzbereit. Voraussetzung für Sie ist lediglich eine Registrierung, um per E-Mail eine Benutzerkennung zu erhalten. Ihr Kunde erhält über Sie dann eine ID und kann sich damit sofort über Laptop oder PC zur Videoberatung einwählen. Ein Download oder eine Installation sind nicht notwendig." (Quelle: CGM)
  • Apotheken-Organisation in der Corona-Krise: sehr guter Überblick von den Apotheker-Kollegen Stephan und Florian Peer (www.peer.it) aus Südtirol mit konkretem Ablauf / Verhaltenshinweise, weiterem Downloadmaterial und Videos
  • AGKatPharm Checkliste Pandemie V1: Schnell-Checkliste zu Prozessen und wichtigen Punkten
  • Für alle (weiterlaufenden) Betriebe empfohlen: Mehrschichtbetrieb mit voneinander unabhängigem Personal / bei Infektion eines Mitarbeiters kann andere Schicht weiterarbeiten

 

  • 25.11.2020: Neue Infos zur November-Soforthilfe - siehe auch detailliert unten die Links zum BMWi etc. (Achtung: Anrechnung auf andere Hilfen für November, u.a. Überbrückung und KUG, siehe unten!) - Steuerberater nicht unbedingt erforderlich:

Onlineportal für Novemberhilfe freigeschaltet :
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können ab sofort alle im November vom zweiten Lockdown Betroffenen die staatliche Novemberhilfe beantragen.


Die Besonderheit: Die elektronische Antragstellung muss anders als bei den Überbrückungshilfen nicht in jedem Fall durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sind für Unternehmen Abschlagszahlungen vorgesehen.
Antragsberechtigt sind alle sog. direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem sind unter anderem Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.


Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im November. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

Zu beachten ist, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet werden. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe. Um auch allen anderen Antragstellern eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen so bereits ab Ende November 2020 erfolgen.
Die Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.1.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.

 

LINKS:
Weitere detaillierte Informationen zur Novemberhilfe, insbesondere zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zur Novemberhilfe, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Hier geht es zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

 

 

Die Corona-Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. € soll eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bieten, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sind Abschlagszahlungen ab Ende November vorgesehen.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000,00 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000,00 €.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt ebenfalls über die Plattform www.ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung soll in der letzten November-Woche 2020 starten (voraussichtlich ab 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
  5. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

 

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

 

·         einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

 

·         einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
verzeichnet haben.

 

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

 

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

 

·         90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),

 

·         60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und

 

·         40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

 

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

 

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

 

  1. Voraussetzung: Umsatzrückgang April und Mai 2020 im Vergleich zu 2019 um 60% (Ausnahmen für Saisonbetriebe und später gegründete Unternehmen)
  2. Überbrückungshilfe für die geschäftlichen "Fixkosten" von 40-80%; es geht primär um zu zahlende Kosten, z.B. Miete etc.; bei der IHK sind ausführliche Listen verfügbar - für Solo-Selbständige ist nach Auskunft der Hotline eine Sonderbehandlung vorgesehen
  1. Mehrwertsteuersatz wird von 19% auf 16% (bzw. 7% auf 5%) gesenkt, gültig 1.7.-31.12.20
  2. Kinderbonus: 300 Euro pro Kind
  3. Entlastung bei Stromkosten (Senkung "EEG-Umlage")
  4. "Verdoppelung der bisherigen Elektromobilitätsförderung"
  5. Rettungsschirm für Kommunen, Maßnahmen im ÖPNV, Kita-Ausbau, Digitalisierung der Schulen
  6. Investition in Digitalisierung und Leuchtturmprojekte: Quantencomputer, KI, etc.
  7. Ziel: Konsum/Wirtschaft wieder ankurbeln
  • 4.6.2020: Programm "NEUSTART KULTUR" der Bundesregierung mit 1 Mrd. Euro zur Unterstützung von Umbauten etc.: PM hier
  • Minijob-Grenze darf bis 31.10.2020 bis zu 5x überschritten werden, ein Mini-Job bleibt es auch dann, wenn die Jahresgrenze damit überschritten wird. Ausführliche Info der Minijob-Zentrale hier
  • Mit BMF-Schreiben vom 24.4.2020 regelt die Finanzverwaltung, dass für 2019 bereits jetzt eine Herabsetzung der Steuer-Vorauszahlungen möglich ist, wenn rechnerisch glaubhaft dargelegt werden kann, dass es vsl. einen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 geben wird. Ziel: Liquidität frühzeitig schaffen. Der Rücktrag wird pauschaliert.
  • Mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020 "erlaubt" die Finanzverwaltung eine steuerfreie Zahlung von bis zu 1.500 Euro durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer, mit weiteren Voraussetzungen:
    (1) Zahlung an alle Arbeitnehmer (2) nur zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn (3) Zahlung 1.3.-31.12.2020 (4) kein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (und ähnliches).
  • 15.4.2020: Offenlegung von Jahresabschlüssen (GmbH): Bundesanzeiger verlängert die 6-Wochen-Nachholfrist bis 12.6.2020 (Pressemitteilung hier)
  • 1.4.2020: Neue FAQ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu allgemeinen steuerlichen Fragen in der Corona-Krise
  • 29.3.2020: Bundes-Soforthilfe-Programm ist verfügbar (Überblick hier, auch nochmal mit Verlinkung der Länderprogramme)

 

Corona-Soforthilfe

  • Bayerisches Wirtschaftsministerium / Bundeshilfe: Soforthilfe Corona
  1. Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Ziel: Ausgleich eines Liquiditätsengpasses
  2. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

    neu (30.3.2020): gestrichen wurde diese Voraussetzung: "Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden."

  3. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
    bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,

    bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
    bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
    bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
  4. Informationen/Antragsformular hier auf den Seiten des StMWi (dort auch Antrag für Bundeshilfe)
    update: Anträge ab sofort nur noch online zu stellen (29.3.2020)

Steuerthemen / Stundung / Vorauszahlungen

  • 26.3.2020: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich (hier Antragsformular AOK, ggf. Info anderer Krankenkassen beachten)
    Link zum Info-pdf dazu
  • 26.3.2020: Nunmehr rückwirkende Fristverlängerungen auch noch für Steuererklärungen 2018 möglich; ggf. können Verspätungszuschläge aufgehoben werden (Pressemitteilung des Bay. StMF)
  • In erheblichen Fällen ist auch die Rückerstattung von USt-Sondervorauszahlungen (= "USt 1/11" für die Dauerfristverlängerung) möglich. Sprechen Sie uns an, das Finanzamt hat dazu ausführliche Informationen veröffentlicht

    update zur Rückzahlung der USt-SVZ (31.3.2020):

    Rückzahlung der UStSVZ nur an unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen

    Die mit der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker, eingeführte Rückzahlungsmöglichkeit der Umsatzsteuersondervorauszahlung ist dahingehend präzisiert worden,  dass diese Maßnahme nur für Unternehmen vorgesehen ist, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Bei der Beantragung der UStSVZ-Rückzahlung ist demnach glaubhaft zu machen, dass das antragstellende Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und deshalb dieser liquiditätsstützenden Maßnahme bedarf. Die Glaubhaftmachung kann entsprechend der Branchenbetroffenheit gestuft werden, d. h. bei einem Messebauer genügt grundsätzlich lediglich die Angabe der Branche, während bei einem Apotheker nähere Ausführungen gemacht werden müssen.

    Bei Anträgen die bereits gestellt wurden, verlangen die Finanzämter in nicht offensichtlichen Fällen nachträglich eine entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenheit.
  • übergreifende Fachmeldung des Zolls (25.3.2020):
    Information zur Alkoholsteuer bei Herstellung von Desinfektionsmitteln,
    Steuerstundungen/Herabsetzung Vorauszahlungen (siehe unten, wie BMF),
    Info Personenverkehr etc.
  • Das Bundesfinanzministerium BMF und das Wirtschaftsministerium BMWi haben am 13.3.2020 ein Maßnahmenbündel veröffentlicht (Ziel: Liquidität erhalten). Die Themen werden mit den Ländern abgestimmt, sollen aber u.a. umfassen:

    Zinslose Steuerstundungen, wenn Einziehung erhebliche Härte bedeutet; es sollen "keine strengen Anforderungen gestellt werden".
    Schnelle Anpassung der Steuer-Vorauszahlungen
    Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.12.2020, wenn der Schuldner von der Corona-Krise betroffen ist
  • In Bayern: Seit 17.3.2020 einfachere Stundung von Steuer-Vorauszahlungen (zinslos, für 3 Monate); nächster Termin: 15.5. Gewerbesteuer, 10.6. ESt/KSt

Kurzarbeit / Arbeitsrecht

 

  • Das Kurzarbeitergeld wurde erleichtert, u.a. sind folgende Punkte zu beachten:
  1. Sonderregelung vom 1.3.- 31.12.2020
  2. Mind. 10% der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mind. 10% haben
  3. Vorjahresurlaub und Überstundenkonten müssen verwendet werden
  4. Vereinbarung mit Mitarbeitern notwendig, ggf. Arbeits-/Tarifvertrag prüfen
  5. Arbeitsagentur erstattet 60% des Verdienstausfalls der Mitarbeiter, z.B.
    50% Zeitreduktion (Kurzarbeit) -> Arbeitsagentur zahlt von den ausgefallenen 50% Lohn 60% (Einbuße Mitarbeiter: 40%); Arbeitgeber kann aufstocken (bzw. muss sogar, je nach Tarifvertrag)
  6. Merkblatt zum "Corona-Kurzarbeitergeld" (via Arbeitsagentur)
  7. Weitere Informationen hier: Infoseite der Arbeitsagentur (für Arbeitgeber), Infoseite der Arbeitsagentur (für Arbeitnehmer).

 

Sonstiges / Übersichten / andere Quellen

"Archiv/zur Nachverfolgung"

  • Aktuell (20.3.2020): es wurden weitgehende Darlehens-Programme mit Staats-Bürgschaften angekündigt (Ziel: Förderung von Investitionen / Wirtschaftsstützung) - weitere Informationen folgen.
  • Überblick über Maßnahmen der einzelnen Bundesländer hier
  • Beschluss des Bundestags zum Nachtragshaushalt (25.3.2020):
    Ablauf im Überblick hier - v.a. Finanzierung von zukünftigen Stützungsmaßnahmen; mit dabei:
    Bundesregierung will kleinere Unternehmen mit ca. 50 Mrd. Euro stützen (Stichtag Schadenseintritt: ab 12.3.2020), Überblick dazu hie