Stand/aktualisiert: 20.01.2021
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Stand/aktualisiert: 20.01.2021
Allgemeines / Aktuell
Speziell für Apotheken und Ärzte
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Einige Hinweise zur Abrechnung der FFP2-Maskenausgabe:
- In der Zweiten Phase wird das Entgelt (6 Euro brutto, d.h. incl. MwSt) über das Rechenzentrum abgerechnet. Die erste Abrechnung findet Ende Januar statt.
- Die Frage taucht ab und zu auf: Ein Verzicht auf die Zuzahlung der Kunden (2 Euro pro Paket) wäre - soweit rechtlich ersichtlich - möglich, da insoweit keine Einziehungsverpflichtung
vorliegen soll (vgl. DAZ Nr. 2/2021, S. 23). Unseres Erachtens verfolgt die Eigenbeteiligung jedoch einen nachvollziehbaren Zweck. Die ABDA rät entsprechend dazu, nicht darauf zu
verzichten.
- Abrechnungstechnisch sollte der Kassensystemhersteller informiert haben, wie der Vorgang in der WaWi abzubilden ist. Soweit ersichtlich, wird regelmäßig eine eigene PZN eingeführt bzw. über
einen Vorgang ähnlich Rezepturverbrauch abgerechnet.
- Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kassenbon, der für den Kunden über die 2-Euro-Eigenbeteiligung erstellt wird, keinen Umsatzsteuerausweis enthält, da es sich insoweit (lediglich)
um ein Entgelt von dritter Seite handelt. Der eigentliche umsatzsteuerliche Leistungsempfänger ist jedoch der Bund (nicht der Kunde), daher darf nur dem Bund eine umsatzsteuerliche Rechnung
erteilt werden - es besteht die Gefahr, dass diese ausgewiesene USt zusätzlich geschuldet wird (§ 14c UStG).
- der eigentliche "umsatzsteuerliche Umsatz" wird daher über das Rechenzentrum abgerechnet, die Eigenbeteiligungen werden dort mit einbezogen.
Links dazu:
DAZ: Maskenverteilung, wie werden die Vorgänge
gebucht?
Apotheke Adhoc: Steuerfalle Eigenanteil
Corona-Schutzmaskenverordnung: finale Fassung im Bundesanzeiger
- Hinweis auf das kostenlose Videoberatungstool "Red Connect", das speziell für Ärzte und Apotheken konzipiert ist, Infos hier
- Das Videoberatungstool "ClickDoc" von CGM Lauer wird übergangsweise kostenlos zur Verfügung gestellt (weitere Infos hier)
"Die Lösung ist sofort einsatzbereit. Voraussetzung für Sie ist lediglich eine Registrierung, um per E-Mail eine Benutzerkennung zu erhalten. Ihr Kunde
erhält über Sie dann eine ID und kann sich damit sofort über Laptop oder PC zur Videoberatung einwählen. Ein Download oder eine Installation sind nicht notwendig." (Quelle:
CGM)
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Apotheken-Organisation in der Corona-Krise: sehr guter Überblick von den
Apotheker-Kollegen Stephan und Florian Peer (www.peer.it) aus Südtirol mit konkretem Ablauf / Verhaltenshinweise, weiterem Downloadmaterial und Videos
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AGKatPharm Checkliste Pandemie
V1: Schnell-Checkliste zu Prozessen und wichtigen Punkten
- Für alle (weiterlaufenden) Betriebe empfohlen: Mehrschichtbetrieb mit voneinander unabhängigem Personal / bei Infektion eines Mitarbeiters kann andere Schicht weiterarbeiten
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25.11.2020: Neue Infos zur November-Soforthilfe - siehe auch detailliert unten die Links zum BMWi etc. (Achtung: Anrechnung auf andere Hilfen für
November, u.a. Überbrückung und KUG, siehe unten!) - Steuerberater nicht unbedingt erforderlich:
Onlineportal für Novemberhilfe freigeschaltet :
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können ab sofort alle im November vom zweiten Lockdown Betroffenen die staatliche Novemberhilfe beantragen.
Die Besonderheit: Die elektronische Antragstellung muss anders als bei den Überbrückungshilfen nicht in jedem Fall durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
Rechtsanwälte erfolgen. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sind für Unternehmen Abschlagszahlungen
vorgesehen.
Antragsberechtigt sind alle sog. direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses
des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem sind unter anderem
Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese
Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer
des Corona-bedingten Lockdowns im November. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die
nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt
werden.
Zu beachten ist, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet
werden. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe. Um auch allen anderen Antragstellern eine schnelle Hilfe
zu ermöglichen, sollen für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der
Abschlagszahlungen sollen so bereits ab Ende November 2020 erfolgen.
Die Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.1.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der
Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.
LINKS:
Weitere detaillierte Informationen zur Novemberhilfe, insbesondere zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zur Novemberhilfe, an
dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Hier geht es zu den zuständigen Bewilligungsstellen der
Länder.
Die Corona-Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. € soll eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bieten, die von den
aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sind Abschlagszahlungen ab Ende November vorgesehen.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Soloselbstständige erhalten eine
Abschlagszahlung von bis zu 5.000,00 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000,00 €.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt
ebenfalls über die Plattform www.ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung soll in der letzten
November-Woche 2020 starten (voraussichtlich ab 25. November 2020).
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen
sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
- Die Antragstellung soll einfach und
unbürokratisch erfolgen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur
Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
· einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen
Vorjahresmonaten oder
· einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
verzeichnet haben.
2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von
9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden
erstattet
· 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
· 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
· 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der
förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen
ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
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Voraussetzung: Umsatzrückgang April und Mai 2020 im Vergleich zu 2019 um 60% (Ausnahmen für Saisonbetriebe und später gegründete
Unternehmen)
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Überbrückungshilfe für die geschäftlichen "Fixkosten" von 40-80%; es geht primär um zu zahlende Kosten, z.B. Miete etc.; bei
der IHK sind ausführliche Listen verfügbar - für Solo-Selbständige ist nach Auskunft der Hotline eine Sonderbehandlung vorgesehen
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Mehrwertsteuersatz wird von 19% auf 16% (bzw. 7% auf 5%) gesenkt, gültig 1.7.-31.12.20
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Kinderbonus: 300 Euro pro Kind
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Entlastung bei Stromkosten (Senkung "EEG-Umlage")
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"Verdoppelung der bisherigen Elektromobilitätsförderung"
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Rettungsschirm für Kommunen, Maßnahmen im ÖPNV, Kita-Ausbau, Digitalisierung der Schulen
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Investition in Digitalisierung und Leuchtturmprojekte: Quantencomputer, KI, etc.
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Ziel: Konsum/Wirtschaft wieder ankurbeln
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4.6.2020: Programm "NEUSTART KULTUR" der Bundesregierung mit 1 Mrd. Euro zur Unterstützung von Umbauten etc.: PM hier
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Minijob-Grenze darf bis 31.10.2020 bis zu 5x überschritten werden, ein Mini-Job bleibt es auch dann, wenn die Jahresgrenze damit überschritten wird. Ausführliche
Info der Minijob-Zentrale hier
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Mit BMF-Schreiben vom 24.4.2020 regelt die Finanzverwaltung, dass für 2019 bereits jetzt eine Herabsetzung der Steuer-Vorauszahlungen möglich ist, wenn rechnerisch
glaubhaft dargelegt werden kann, dass es vsl. einen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 geben wird. Ziel: Liquidität frühzeitig schaffen. Der Rücktrag wird pauschaliert.
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Mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020 "erlaubt" die Finanzverwaltung eine steuerfreie Zahlung von bis zu 1.500 Euro durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer, mit weiteren
Voraussetzungen:
(1) Zahlung an alle Arbeitnehmer (2) nur zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn (3) Zahlung 1.3.-31.12.2020 (4) kein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (und
ähnliches).
- 15.4.2020: Offenlegung von Jahresabschlüssen (GmbH): Bundesanzeiger verlängert die 6-Wochen-Nachholfrist bis 12.6.2020 (Pressemitteilung hier)
- 1.4.2020: Neue FAQ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu allgemeinen
steuerlichen Fragen in der Corona-Krise
- 29.3.2020: Bundes-Soforthilfe-Programm ist verfügbar (Überblick hier, auch nochmal mit
Verlinkung der Länderprogramme)
Steuerthemen / Stundung / Vorauszahlungen
- 26.3.2020: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich (hier Antragsformular AOK, ggf. Info anderer Krankenkassen
beachten)
Link zum Info-pdf
dazu
- 26.3.2020: Nunmehr rückwirkende Fristverlängerungen auch noch für Steuererklärungen 2018 möglich; ggf. können Verspätungszuschläge aufgehoben werden (Pressemitteilung des Bay. StMF)
- In erheblichen Fällen ist auch die Rückerstattung von USt-Sondervorauszahlungen (= "USt 1/11" für die Dauerfristverlängerung) möglich. Sprechen Sie uns an, das Finanzamt hat
dazu ausführliche Informationen veröffentlicht
update zur Rückzahlung der USt-SVZ (31.3.2020):
Rückzahlung der UStSVZ nur an unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen
Die mit der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker, eingeführte Rückzahlungsmöglichkeit der
Umsatzsteuersondervorauszahlung ist dahingehend präzisiert worden, dass diese Maßnahme nur für Unternehmen vorgesehen ist, die unmittelbar und nicht unerheblich von der
Corona-Krise betroffen sind. Bei der Beantragung der UStSVZ-Rückzahlung ist demnach glaubhaft zu machen, dass das antragstellende Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der
Corona-Krise betroffen ist und deshalb dieser liquiditätsstützenden Maßnahme bedarf. Die Glaubhaftmachung kann entsprechend der Branchenbetroffenheit gestuft werden, d. h. bei einem
Messebauer genügt grundsätzlich lediglich die Angabe der Branche, während bei einem Apotheker nähere Ausführungen gemacht werden müssen.
Bei Anträgen die bereits gestellt wurden, verlangen die Finanzämter in nicht offensichtlichen Fällen nachträglich
eine entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenheit.
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übergreifende Fachmeldung des Zolls (25.3.2020):
Information zur Alkoholsteuer bei Herstellung von Desinfektionsmitteln,
Steuerstundungen/Herabsetzung Vorauszahlungen (siehe unten, wie BMF),
Info Personenverkehr etc.
- Das Bundesfinanzministerium BMF und das Wirtschaftsministerium BMWi haben am 13.3.2020 ein Maßnahmenbündel veröffentlicht (Ziel: Liquidität erhalten). Die Themen werden mit
den Ländern abgestimmt, sollen aber u.a. umfassen:
Zinslose Steuerstundungen, wenn Einziehung erhebliche Härte bedeutet; es sollen "keine strengen Anforderungen gestellt werden".
Schnelle Anpassung der Steuer-Vorauszahlungen
Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.12.2020, wenn der Schuldner von der Corona-Krise betroffen ist
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In Bayern: Seit 17.3.2020 einfachere Stundung von Steuer-Vorauszahlungen (zinslos, für 3 Monate); nächster Termin: 15.5. Gewerbesteuer,
10.6. ESt/KSt
Kurzarbeit / Arbeitsrecht
- Das Kurzarbeitergeld wurde erleichtert, u.a. sind folgende Punkte zu beachten:
- Sonderregelung vom 1.3.- 31.12.2020
- Mind. 10% der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mind. 10% haben
- Vorjahresurlaub und Überstundenkonten müssen verwendet werden
- Vereinbarung mit Mitarbeitern notwendig, ggf. Arbeits-/Tarifvertrag prüfen
- Arbeitsagentur erstattet 60% des Verdienstausfalls der Mitarbeiter, z.B.
50% Zeitreduktion (Kurzarbeit) -> Arbeitsagentur zahlt von den ausgefallenen 50% Lohn 60% (Einbuße Mitarbeiter: 40%); Arbeitgeber kann aufstocken (bzw. muss sogar, je nach Tarifvertrag)
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Merkblatt zum "Corona-Kurzarbeitergeld" (via Arbeitsagentur)
- Weitere Informationen hier: Infoseite der Arbeitsagentur (für Arbeitgeber), Infoseite
der Arbeitsagentur (für Arbeitnehmer).
"Archiv/zur Nachverfolgung"
- Aktuell (20.3.2020): es wurden weitgehende Darlehens-Programme mit Staats-Bürgschaften angekündigt (Ziel: Förderung von Investitionen / Wirtschaftsstützung) - weitere Informationen folgen.
- Überblick über Maßnahmen der einzelnen
Bundesländer hier
- Beschluss des Bundestags zum Nachtragshaushalt (25.3.2020):
Ablauf im Überblick hier - v.a. Finanzierung von zukünftigen
Stützungsmaßnahmen; mit dabei:
Bundesregierung will kleinere Unternehmen mit ca. 50 Mrd. Euro stützen (Stichtag Schadenseintritt: ab 12.3.2020), Überblick dazu hie